Hausordnung

Hausordnung

Gemäß § 7 Abs. 3 der Statuten der PSV-Wien

Soweit in dieser Hausordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen
nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise.

Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Hausordnung gilt innerhalb der Sportstätte der PSV-Wien in Wien 22, Dampfschiffhaufen 2, für alle Sport- und Badeanlagen, Umkleide-, Sanitär-, Aufenthalts-, Neben- und Geräteräume einschließlich der Einbauten und Geräte.
  2. Die beiliegende Stegordnung regelt die Nutzung der Steganlage und ist integrierter Bestandteil der Hausordnung.
  3. Anordnungen der Sportleitung, mit welchen temporäre Vorkehrungsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 oder anderen ansteckenden Krankheiten erlassen werden (sogenannte „Präventionskonzepte“), sind Teil dieser Hausordnung.

§ 2 Zutritt und Anmeldung

  1. Eine Mitgliedschaft zur Polizeisportvereinigung Wien ist Voraussetzung für die Nutzung der einzelnen Anlagen der Sportstätte.
  2. Alle Sportler und Besucher haben sich unmittelbar nach dem Betreten der Anlage bei der Rezeption (Lobby) oder an der Badekasse zu melden.
  3. Davon ausgenommen sind Personen, die ausschließlich das PSV-Beisl oder die PSV-Lounge besuchen oder im Rahmen einer genehmigten Veranstaltung vom Veranstalter oder von Mitgliedern der Sportleitung im Einzelfall eingeladen wurden.
  4. Abs. 1 gilt nicht für gesonderte Vereinbarungen mit der Sportleitung

§ 3 Einweisung und Anweisungen

  1. Die erstmalige Benutzung von Anlagen der Sportstätte darf nur nach erfolgter Einweisung durch einen Mitarbeiter der PSV-Wien (Rezeptionist oder Platzwart) erfolgen.
  2. Den Anweisungen dieser Personen, sowie von Mitgliedern der Sportleitung oder eingeteilten Ordnungskräften ist Folge zu leisten.
  3. Die Mitglieder der Sportleitung und die Bediensteten der PSV-Wien sind berechtigt, Personen, die Regelungen der Hausordnung missachten, ohne Minderung des vereinbarten (Pauschal)Entgeltes jederzeit von der Anlage zu verweisen.
  4. Für den Bereich der Steganlage kommt auch dem Stegwart und dem Sektionsleiter der Sektion Segeln ein Anordnungsrecht (Abs. 3) zu.
  5. Soll der Ausschluss von der Benutzung der Einrichtungen dauerhaft ausgesprochen werden, ist die Sportleitung zu befassen.

§ 4 Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Diese Hausordnung gilt innerhalb der Sportstätte der PSV-Wien in Wien 22, Dampfschiffhaufen 2, für alle Sport- und Badeanlagen, Umkleide-, Sanitär-, Aufenthalts-, Neben- und Geräteräume einschließlich der Einbauten und Geräte.
  2. Die beiliegende Stegordnung regelt die Nutzung der Steganlage und ist integrierter Bestandteil der Hausordnung.
  3. Anordnungen der Sportleitung, mit welchen temporäre Vorkehrungsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 oder anderen ansteckenden Krankheiten erlassen werden (sogenannte „Präventionskonzepte“), sind Teil dieser Hausordnung.

§ 5 Nutzung der Sportanlagen

  1. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit von einzelnen Sportanlagen trifft der verantwortliche Mitarbeiter unter Berücksichtigung der für die jeweilige Sportart geltenden Regeln.
  2. Die Bezahlung kostenpflichtiger Aktivitäten hat grundsätzlich im Vorhinein zu erfolgen.
  3. Ballspieleinheiten sind pünktlich zu beginnen, um einen reibungslosen Spielablauf zu ermöglichen. In den Ballspielbereichen dürfen sich Kinder nur unter Aufsicht aufhalten.
  4. Die Sportausübung darf nur in der für die Sportart angemessenen Bekleidung erfolgen. Nackter Oberkörper ist nur beim Beach-Volleyball für Männer zulässig.

§ 6 Sicherheitsbestimmungen

  1. Das Entzünden von offenem Feuer ist nicht gestattet.
  2. Gefährliche und gefahrengeneigte Gegenstände (z.B. pyrotechnische Gegenstände und Sätze, leicht brennbare, feuergefährliche Stoffe) sowie sperrige Gegenstände dürfen ohne Bewilligung der Sportleitung nicht in die Sportstätte mitgenommen werden.
  3. Die Bediensteten der PSV-Wien sind beauftragt, solche Gegenstände (Abs. 2), die trotz des Verbotes in die Sportstätte eingebracht wurden, sofort in Verwahrung zu nehmen.
  4. Fluchtwege sind freizuhalten.
  5. Vorhandene Löscheinrichtungen dürfen nicht verstellt werden.
  6. Das Besteigen von Zäunen, Mauern, Masten, Bäumen und Gebäuden ist verboten.
  7. Die Mitnahme von Musikinstrumenten, Abspielgeräten für Musik, Hupen, Sirenen und anderen Lärm erzeugenden Geräten ist grundsätzlich untersagt.
  8. Bei Veranstaltungen kann die Sportleitung von Abs. 7 abweichende Vereinbarungen mit dem Veranstalter treffen.

§ 7 Mitnahme von Tieren

Die Mitnahme von Tieren in die Sportstätte ist grundsätzlich unzulässig.

§ 8 Verwendung von Fahrrädern

  1. Im Bereich der Sportstätte der PSV-Wien in Wien 22, Dampfschiffhaufen 2, gilt während der Badesaison (§ 22) ein generelles Fahrverbot für Fahrräder.
  2. 1 gilt auch für Scooter, Skateboards, Rollerskates und ähnliche Fortbewegungsmittel oder Trendsportgeräte.
  3. Fahrräder dürfen bis zum gekennzeichneten Fahrrad-Abstellplatz geschoben und dort abgestellt werden.
  4. Ausgenommen von diesen Verboten sind Bedienstete der PSV-Wien und Bedienstete der Gastronomiebetriebe in Wien 22, Dampfschiffhaufen 2.

§ 9 Alkohol und Rauchen

  1. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken auf das Gelände der Polizeisportvereinigung Wien ist nicht gestattet.
  2. Bei Veranstaltungen können im Einvernehmen mit der Sportleitung und dem Pächter der Gastronomie abweichende Regelungen getroffen werden.
  3. Auf dem gesamten Areal der PSV-Wien in Wien 22, Dampfschiffhaufen 2, gilt ein generelles Rauchverbot.
  4. 3 gilt nicht an den dafür vorgesehenen und beschilderten Stellen, wobei Zigarettenkippen und Zigarrenstummeln in den dafür vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen sind.

§ 10 Funde und Verluste

  1. Fundgegenstände sind bei der Rezeption abzugeben und werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
  2. Verluste können der Rezeption gemeldet werden, wobei die PSV-Wien für abhanden gekommene Gegenstände – auch in abgeschlossenen Umkleideräumen oder aus auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen – keinen Ersatz leistet.
  3. Der Verlust von Kabinen- und Kästchenschlüsseln, verpflichtet zum Schadenersatz.

§ 11 Veranstaltungen

  1. Sportveranstaltungen und sonstige Events dürfen nur auf Basis eines Vertrages mit der Sportleitung der Polizeisportvereinigung Wien abgehalten werden.
  2. Neben den Teilnehmern ist auch der Veranstalter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz, dem Wr. Veranstaltungsstättengesetz und den Regelungen der Hausordnung verantwortlich.

§ 12 Werbung und Verkauf

  1. Das Anbringen von Plakaten, sowie das Auflegen von Flyern, Prospekten und dergleichen bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch die Sportleitung.
  2. Der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet sonstiger rechtlicher Vorschriften nur mit Bewilligung der Sportleitung gestattet.

§ 13 Videoüberwachung

  1. Die Zugangsbereiche zum Areal der PSV-Wien in Wien 22, Dampfschiffhaufen 2, sind zur Sicherheit unserer Mitglieder, Gäste und des Personals videoüberwacht.
  2. Benutzer der Anlage stimmen mit Betreten der Anlage der Videoüberwachung zu.

§ 14 Umfang der Haftung

  1. Die Nutzung sämtlicher Einrichtungen (einschließlich Kinderspielplatz) der Polizeisportvereinigung Wien erfolgt auf eigene Gefahr, Eltern und Aufsichtspersonen haften für die Kinder.
  2. Die PSV-Wien übernimmt gegenüber den Nutzern der Sportstätte (inklusive Badeareal) keine Haftung für Verletzungen und Schäden aller Art, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit von mit der Aufrechterhaltung des gebrauchssicheren Zustands der Einrichtungen beauftragten Bediensteten.
  3. Für verschuldete Schäden an Dritten haftet der Verursacher oder die verantwortliche Aufsichtsperson.
  4. Eingetretene Schäden und Verletzungen sind den Mitarbeitern der PSV-Wien unverzüglich zu melden und von diesen sofort schriftlich zu protokollieren. Die Beweislast trägt die/der Geschädigte.
  5. Die Haftungsbestimmungen gelten auch für Veranstaltungen.

Ballsport

§ 15 Fußball

  1. Auf der Sportanlage der Polizeisportvereinigung Wien sind Fußballschuhe mit Schraub- bzw. Metallstollen verboten. Eine Liste der erlaubten Schuhe liegt beim Platzwart auf.
  2. Bei Meisterschafts- oder Cupspielen dürfen aus Sicherheitsgründen keine Getränke in Flaschen und/oder Gläsern außerhalb der Bereiche der Gastronomieeinrichtungen mitgenommen werden.

§ 16 Beachvolleyball

  1. Die Höhe der Netze darf nur nach Rücksprache mit dem Platzwart oder einem Mitglied der Sportleitung verstellt werden.
  2. Nach dem Spiel ist der Platz abzuziehen.
  3. Umkleide- und Sanitärräume dürfen nur mit gereinigten Füssen betreten werden.

Freizeitsport

§ 17 Fitnessbereich

  1. Für einen Garderobenschlüssel kann als Sicherstellung ein Pfand (Ausweis, Autoschlüssel udgl.) eingehoben werden.
  2. Die Gymnastikhalle und der Fitnessbereich dürfen nur mit dafür vorgesehenen sauberen Indoor-Sportschuhen betreten werden.
  3. Schuhe, die schwarze Streifen verursachen, dürfen nicht verwendet werden. Bei Zweifel über die Eignung von Sportschuhen ist die Rezeption zu kontaktieren. Bei Beschädigung oder Verunreinigung des Bodenbelags werden die entstandenen Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  4. Bei der Benützung der Fitness-Geräte ist ein Handtuch zu verwenden. Nach der Benützung der Trainingsgeräte sind diese zu reinigen. Hanteln und Gewichte sind nach Gebrauch wieder in die Ablage zurückzulegen.
  5. Das freie Ablegen bzw. Aufhängen von nassen oder verschwitzten Gegenständen – insbesondere von benutzter Sportbekleidung oder nassen Handtüchern – ist aus hygienischen Gründen unzulässig.
  6. Oberbekleidung darf außerhalb der Spinde nur an den dafür vorgesehenen und beschrifteten Garderoben deponiert werden.

§ 18 Wellnessbereich

  1. Vor und nach der Benützung des Solariums hat eine Reinigung der Liegefläche mit dem dafür bereitgestellten Mittel zu erfolgen.
  2. Verboten sind im gesamten Wellnessbereich das Mitbringen von Getränken in Glasbehältern, das Rasieren (Haarentfernung) und Ballspiele jeder Art.

§ 19 Sauna

  1. Aufgüsse finden nur jede volle und halbe Stunde statt.
  2. Aus hygienischen Gründen ist vor dem ersten Saunagang der Körper zu reinigen und die Sauna trocken zu betreten.
  3. Für die Benützung selbst sind saubere Handtücher erforderlich.
  4. Die Sauna, Bio-Sauna und die Infrarotkammer sind mit Handtüchern so zu benützen, dass kein Schweiß auf die Sitzflächen gelangen kann.
  5. Nach der Abkühlung im Freien sind die Badeschuhe zu säubern.

Sonstige Sportanlagen

§ 20 Kinderspielplatz

Die Benützung des Kinderspielplatzes auf der Anlage ist im altersgerechten Rahmen und nur unter Aufsicht (Eltern oder verantwortliche volljährige Aufsichtspersonen) gestattet.

§ 21 Eisstockbahn, Mehrzweck- und Kampfsporthalle

Die Benutzung darf nur nach Rücksprache mit Mitarbeitern der Sportanlage (Rezeption, Platzwart oder Sportleitung) erfolgen.

Benutzung des Freibads

§ 22 Badezeiten

  1. Das Polizeistrandbad ist während der Badesaison täglich von 08.30 Uhr bis 19.30 Uhr geöffnet. Bei Schlechtwetter kann ein früherer Badeschluss angeordnet werden.
  2. Die Eröffnung und der Schluss der Badesaison werden jeweils mittels Aushang bekanntgegeben.

§ 23 Zutritt

  1. Das Betreten des Polizeistrandbades ist nur nach Vorweis des gültigen PSV-Ausweises in Verbindung mit einer Saison- oder Badeeintrittskarte oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Sportleitung gestattet.
  2. Für die Benützung der verschiedenen Einrichtungen des Polizeistrandbades ist jeweils die festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die Benützungsgebühren sind aus den angeschlagenen Preislisten ersichtlich.
  3. Nach Lösung der Eintrittskarte besteht die Möglichkeit der Verwendung eines Tageskästchens (nach Verfügbarkeit).
  4. Das Umkleiden ist nur in den Umkleideräumen gestattet, die, mit Ausnahme der Kabinen, nach Geschlechtern getrennt sind. Kinder unter 6 Jahren sind an die nach Geschlechtern getrennten Garderobenanlagen nicht gebunden.

§ 24 Verhaltensregeln für den Badebereich

  1. Jeder Besucher ist verpflichtet, die allgemeinen Regeln von Sittlichkeit und Anstand zu beachten, wobei „Oben-ohne-Baden“ gestattet ist.
  2. Die Benützung der Tische, Bänke, Liegebretter usw. steht jedem Besucher frei, wobei die Verwendung von Glasflaschen und Gläsern im gesamten Badeareal (Grünflächen, Kinderspielplatz) verboten ist.
  3. Das Befestigen von Gegenständen und das Bekleben der Wände ist untersagt.
  4. Jede Verunreinigung der Badeanlage und des Wassers ist verboten. Abfälle, Papier und dergleichen sind in die dazu bestimmten Behälter zu werfen.
  5. Das Fischen innerhalb der gesamten Anlage und das Füttern von Vögeln (Enten und Schwäne) ist ausnahmslos verboten.
  6. Jede gewerbliche Tätigkeit oder Werbung in der Badeanlage darf nur mit Bewilligung der Sportleitung ausgeübt werden.

§ 25 Schwimmen und Erste Hilfe

  1. Das Schwimmen ist aus Sicherheitsgründen ausschließlich im Bereich vor den Gästeliegeplätzen gestattet.
  2. Nicht geübte Schwimmer dürfen nur im abgegrenzten Raum für Nichtschwimmer baden.
  3. Für die Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen ist Vorsorge getroffen. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalles ist der nächste Bedienstete der PSV-Wien zu verständigen.
  4. Für den Umfang der Haftung gilt § 14.

Benutzung der Stellplätze des Parkplatzes

§ 26 Leistungsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist das Recht, mit der Entgegennahme des am Ticketautomaten angeforderten Parktickets ein Fahrzeug bis 3,5 t Gesamtgewicht zu den ausgehängten Bedingungen am unbewachten Parkplatz auf einen beliebigen freien Abstellplatz abzustellen.
  2. Dieses Recht steht für die Mitglieder und sonstigen Gäste nach Maßgabe des Parkplatzangebotes gegen Entrichtung einer Gebühr zur Verfügung. Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Parkplatz abzustellen, besteht nicht.
  3. Die Einfahrt und das Abstellen von Fahrzeugen sind nur während der Öffnungs- und Betriebszeiten der PSV-Anlage gestattet. Ein Abstellen darüber hinaus erfordert eine Genehmigung der Sportleitung.
  4. Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachte Sachen sind nicht Vertragsgegenstand.
  5. Die PSV-Wien haftet nicht für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung, unabhängig davon, ob sich diese Dritten auf dem Parkplatz befugt oder unbefugt aufhalten.

§ 27 Entgelt

  1. Das Nutzungsentgelt für die Benützung des Parkplatzes ist aus dem am Parkplatz ausgehängten Tarif ersichtlich.
  2. Die Bezahlung des Nutzungsentgelts hat vor der Ausfahrt am Ticketautomaten zu erfolgen. Danach ist der Parkplatz unverzüglich zu verlassen oder es ist ein neues Parkticket zu lösen.
  3. Wird das Fahrzeug so abgestellt, dass angrenzende Abstellplätze nicht entsprechend der Markierungen benützt werden können, ist für diese Abstellplätze das tarifmäßige Entgelt zu bezahlen.
  4. Ein erhöhtes Nutzungsentgelt ist bei fehlendem, abgelaufenem oder ungültigem Parkticket oder im Fall des Abs. 3 aufgrund eines vom PSV-Personal ausgestellten Tickets zu entrichten.

§ 28 Verhaltensregeln

  1. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu behandeln.
  2. Es gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h und die Bestimmungen der StVO 1960 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Mehrspurige Fahrzeuge sind mit der Fronthaube in Richtung der Zäune und Hecken innerhalb der Bodenmarkierungen abzustellen, um eine Verschmutzung der Zäune und Hecken durch Abgase zu vermeiden.
  4. Bestehende Beschränkungen, wie temporäre Reservierungen bestimmter Stellplätze sind zu beachten.
  5. Motorräder sind nur in dem dafür vorgesehenen Bereich abzustellen.

§ 29 Verbote

  1. Fahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht verkehrs- und betriebssicher sind, dürfen nicht auf dem Parkplatz abgestellt werden.
  2. Kinder unter 12 Jahren ohne Aufsichtsperson dürfen sich nicht auf dem Parkplatz aufhalten.
  3. Ausdrücklich verboten am Parkplatz ist

    1. die Verwendung von Feuer und offenem Licht,
    2. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art,
    3. das Betanken von Fahrzeugen,
    4. Service- und Pflegearbeiten (z.B. Vornahme von Reparaturen, Ölwechsel, Wagenwaschen),
    5. das längere Laufenlassen des Motors oder Hupen,
    6. das Abstellen eines Fahrzeuges, aus dem Flüssigkeiten austreten.

§ 30 Aufsicht

  1. Die Bediensteten der PSV-Wien und der Sportleitung haben auf dem Parkplatz sowie den Zu- und Abfahrten das Recht Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit zu erteilen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten.
  2. Bei gravierenden oder mehrmaligen Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 26 bis 30 durch den Nutzungsberechtigten kann die Parkbewilligung entzogen werden bzw. ein Benutzungsverbot verhängt werden.
  3. Für den Fall, dass ein Fahrzeug vorschriftswidrig im Sinne der §§ 26 bis 30 und verkehrsbehindernd abgestellt wird, ist die PSV-Wien berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz verbringen zu lassen. Es genügt, dass eine Behinderung abstrakt möglich ist.
  4. Die Einfahrt von Kraftfahrzeugen mit Anhägern ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der Sportleitung der PSV-Wien gestattet.

Stegordnung - siehe unten

Durch die Beachtung der Hausordnung helfen Sie mit, allen Nutzern einen angenehmen Aufenthalt auf dem Gelände des Dienstsport- und Freizeitzentrums der Polizeisportvereinigung Wien zu ermöglichen und beizutragen, dass Sie sich bei uns wohlfühlen! Wir danken für Ihre Unterstützung und wünschen Ihnen viel Freude, Erfolg und Erholung.

Die Sportleitung der Polizeisportvereinigung Wien